Beschluss vom 30.01.2024 -
BVerwG 6 C 8.23ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B6C8.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2024 - 6 C 8.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B6C8.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 8.23

  • VG München - 26.02.2013 - AZ: M 3 K 11.2962
  • VGH München - 28.05.2014 - AZ: 7 B 14.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, der an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, bestand 2010 das Abitur an einem staatlichen Gymnasium. Er nahm für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasiums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 gewährt wurden. Der Kläger erhielt einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Seine Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden seine mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen wurde mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie" in dem Abiturzeugnis vermerkt.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, diesen Zusatz zu streichen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2014 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Freistaates Bayern mit Urteil vom 29. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Hiergegen hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (- 1 BvR 2577/15 u. a. - EuGRZ 2023, 697) das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen, weil es den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt und in der Sache keinen Spielraum für eigene fachgerichtliche Erwägungen gebe.

II

3 Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 ist das von dem Kläger angestrengte Revisionsverfahren in der Sache auf andere Weise beendet. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen und der Senat hat gemäß § 161 Abs. 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die von dem Beklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 ist als erfolglos anzusehen, nachdem aufgrund des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils die vorinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden ist.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.